Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Softship AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, dem ab Beschluss entsprochen wird:
Mit Beschluss vom 21.11.2011 erklären Vorstand und Aufsichtsrat der Softship AG, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 26.05.2010 mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:
Die Option der Briefwahl zur Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung wird nicht angeboten. Als Alternative zur persönlichen Teilnahme bietet die Gesellschaft an, einen von ihr benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu beauftragen. Dadurch haben die Aktionäre bereits eine mit der Briefwahl vergleichbare Möglichkeit, die es erlaubt, ihr Stimmrecht auch ohne persönliche Anwesenheit auf der Hauptversammlung auszuüben. Dieses Vorgehen dient dazu, Aufwand und Kosten im administrativen Bereich der Größe der Gesellschaft entsprechend gering zu halten.
Für die Mitglieder des Aufsichtsrats besteht eine D&O-Versicherung, die einen Selbstbehalt nicht vorsieht. Die Gesellschaft hält die Vereinbarung eines Selbstbehalts nicht für geeignet, die Arbeitseinstellung und das Verantwortungsbewusstsein zu verbessern, mit dem die Mitglieder des Aufsichtsrats die ihnen übertragenen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen. Für den Vorstand wird den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.
Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern ohne Vorsitzenden oder Sprecher. Die beiden Vorstände arbeiten eng zusammen. Bei der Größe des Unternehmens und des Vorstandes wird ein Vorsitzender oder Sprecher nicht benötigt und vom Vorstand nicht gewünscht.
Der Aufsichtsrat entspricht insoweit nicht dieser Empfehlung, als er sich bei der Besetzung des Vorstands – wie auch in der Vergangenheit – ausschließlich von der Qualifikation der zur Verfügung stehenden Personen leiten lässt und dem Geschlecht in diesem Zusammenhang keine vorrangige Entscheidungsrelevanz zuweist.
Es wird keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festgelegt. Das Unternehmen sieht für eine solche Grenze bei dem derzeitigen Gremium keinen Sinn. Anstelle von formalen Regelungen soll allein die fachliche Eignung ausschlaggebend sein.
Der Aufsichtsrat wird Ausschüsse nur bilden, wenn es auf Grund der Unternehmensgröße sinnvoll erscheint. Weder die Größe des Aufsichtsrats mit 3 Mitgliedern, noch die Größe des Unternehmens rechtfertigt die Einrichtung von Ausschüssen, vielmehr werden die Aufgaben des Aufsichtsrats von allen Mitgliedern im vollen Umfang wahrgenommen.
Es wird keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt. Das Unternehmen sieht für eine solche Grenze bei dem derzeitigen Gremium keinen Sinn. Anstelle von formalen Regelungen soll allein die fachliche Eignung ausschlaggebend sein.
Der Aufsichtsrat der Softship AG benennt keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen mit dem Ziel, den Aufsichtsrat so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Dieses Vorgehen hat sich nach Überzeugung des Aufsichtsrats bewährt. Deshalb wird keine Notwendigkeit gesehen, diese Praxis zu ändern. Folglich kann auch den hierauf basierenden Empfehlungen gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 3 nicht gefolgt werden.
Der Konzernabschluss wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende veröffentlicht, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Monaten. Der Halbjahres-Finanzbericht wird nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten. Die 90 bzw. 45 Tage Frist wäre bei der bestehenden Unternehmensgröße und Struktur nur mit erheblichen Personal Mehrkosten im Bereich der Verwaltung einzuhalten. Der Informationsgewinn gegenüber den bestehenden gesetzlichen Fristen von 4 Monaten bzw. 2 Monaten wiegt diese entstehenden Mehrkosten nicht auf.